Allgemeine Geschäftsbedingungen KENGTECH GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Annahme der Leistung als angenommen. Als Annahme gilt auch die elektronisch durchgeführte Bestellung per email des Kunden an seinem Sitz, die beim elektronischen Geschäftsverkehr nach Kenntnisnahme dieser Bedingungen erfolgt ist. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach diesen AGB wird durch elektronische Nachrichten wie E-Mails erfüllt.

2.Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/Liefervereinbarungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden, oder wenn die Waren ausgeliefert sind. Die schriftliche Bestätigung kann auch auf elektronischem Wege übersandt werden.
2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Wege des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

3. Preise

3.1 Es gelten die Preise, die schriftlich bestätigt wurden. Soweit diese nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart und bestätigt worden sind, berechtigen bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Preis-, Kosten- und Lohnsteigerungen KENGTECH zur Preiserhöhung im Rahmen dieser Steigerung. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Nichtkaufleuten.
3.2 Alle Preiseverstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Erkelenz zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige sonstige Steuern und Abgaben sowie die Frachten, Zölle und notwendige Versicherungen werden zusätzlich berechnet. Sind derartige Kosten bei der Fakturierung noch nicht vollständig berücksichtigt worden, können sienachberechnet werden.
3.3 Verpackungs-, Fracht- und notwendige Versicherungskosten werden gesondert berechnet.

4. Liefer- und Leistungszeiten

4.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten, es sei denn sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Die Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Sofern ein angegebener Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Käufer berechtigt, KENGTECH eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Liefert KENGTECH bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
4.3 Im Falle des Verzugs mit einem als verbindlich bestätigten Liefertermin kann der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Nachfrist die Annahme der Leistung abgelehnt wird. Sollte die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgen, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten die Bestimmungen in Nr. 9. In jedem Fall haftet KENGTECH während des Verzuges nicht für den Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung.
4.4 Ist KENGTECH im Einzelfall selbst vom Vorlieferanten – ohne dass dies von KENGTECH zu vertreten wäre – nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert worden, so gerät KENGTECH nicht in Verzug. KENGTECH gerät auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wegen Störungen des Betriebsablaufes, Ausfall oder Verzögerung von Transportleistungen oder Verkehrsbehinderungen oder behördlichen Anordnungen, wie z. B. Import- oder Exportbestimmungen, verhindert wir.
Bei nicht nur kurzfristigen Betriebsstörungen oder anderen nicht nur vorrübergehenden Leistungshindernissen aufgrund der vorgenannten Umstände oder höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Krieg, Streik, Aussperrung, allgemeine Verknappung von Rohstoffen, Transportschwierigkeiten, Verhinderung der Auslieferung durch Zollbehörden, usw.) ist KENGTECH von der Lieferverpflichtung befreit. KENGTECH bleibt die Nachlieferung vorbehalten.
In den in Nr. 4.4 beschriebenen Fällen ist der Käufer 6 Wochen nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Von KENGTECH nicht zu vertretende Ereignisse, durch die die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben KENGTECH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Ereignisses auszusetzen. Diese Umstände teilt KENGTECH dem Käufer unverzüglich mit. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; noch ausstehenden Mengen berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung der Teillieferung zu verweigern. Im Falle des Aussetzens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Käufers zur Nachfristsetzung und/oder zum Rücktritt.

5. Pflichten des Käufers

5.1 Die Annahme der gelieferten Erzeugnisse, einschließlich von Teillieferungen ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er diese, dann befindet er sich ohne weitere Mahnung im Verzug.
5.2 Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, ist KENGTECH berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt KENGTECH Schadensersatz, ist KENGTECH berechtigt, ohne Nachweis einen Schaden von 10 Prozent des Kaufpreises zu verlangen. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. KENGTECH ist auch berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges ist KENGTECH auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist das Produkt auf Kosten und Gefahr des Käufers freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen; dabei wird der Erlös aus einem etwaigen freihändigen Verkauf des Produkts auf die Verpflichtung des Käufers, zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises angerechnet.
Einwegverpackungen werden nicht von KENGTECH zurückgenommen. Stattdessen nennt KENGTECH dem Käufer oder Verwender einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsordnung dem Recycling zuführt.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung vom Lager auf den Käufer über. Der Käufer trägt die Gefahr für alle zurückgenommen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.
6.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald diese Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung bei Direktversand unser Lager oder den deutschen Einfuhrhafen verlassen hat. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt auf Kosten des Käufers.
6.3 Ist mit dem Käufer Selbstabholung der Ware vereinbart und die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft abgeholt worden, ist KENGTECH berechtigt, dem Käufer die Ware per Nachnahme zuzustellen. Der Käufer hat alle hierbei entstehenden Kosten zu tragen.

7. Zahlung

7.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen von KENGTECH auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Kreditkarte zu zahlen. Die Rechnung ist ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
Die auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannten Zahlungsfristen, auf für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind. Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Käufer ohne Mahnung in Verzug. KENGTECH ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber in Höhe von 6 Prozent zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Verzugszinsen sind sofort fällig.
7.2 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von KENGTECH anerkannt sind.
7.3 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Käufers auftreten. KENGTECH ist in diesem Fall berechtigt, jederzeit von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Käufer Ersatz von Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hierbei hat KENGTECH ein Wahlrecht bezüglich jedes einzelnen Vertrages.
7.4 Schecks und Wechsel werden nicht an Erfüllung Statt angenommen. Wechsel müssen diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sein. Kosten und Spesen der Diskontierung gehen in diesem Falle zu Lasten des Käufers. KENGTECH haftet nicht für die rechtzeitige Einreichung von Schecks oder den rechtzeitigen Protest unbezahlter Wechsel.
7.5 Vom Käufer empfangene Zahlungen werden erst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und erst dann auf den Kaufpreis angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf ungesicherte, sodann auf die ältesten Forderungen, sofern KENGTECH nichts anderes bestimmt.
7.6 Der Käufer trägt alle Verkaufssteuern, Umsatzsteuern, Einfuhrabgaben oder andere behördliche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Erzeugnisse.

8. Gewährleistung

8.1 Unwesentliche, unvermeidbare oder handelsübliche Abweichungen der gelieferten Geräte oder durch die Entwicklung der Geräte bedingte technische Änderungen begründen keine Rechte gegen KENGTECH. Dies gilt auch für die Nachlieferungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware befreien den Käufer nicht von einer sorgfältigen Prüfung und Versuchen bezüglich der Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Über den Einsatz und Weiterverkauf der Produkte entscheidet der Käufer eigenverantwortlich, KENGTECH übernimmt keine Gewähr für die Eignung der gelieferten Geräte zu einem bestimmten Verwendungs- oder Einsatzzweck.
Ebenfalls nicht gewährleistet wird die Kompatibilität zwischen den von KENGTECH gelieferten Geräten und den Geräten anderer Hersteller. Sofern nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, ist eine anwendungstechnische Beratung oder Unterrichtung, wenngleich sie nach bestem Gewissen erfolgte, in jedem Fall unverbindlich.
8.2 Offene Sachmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätesten jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung am Bestimmungsort KENGTECH schriftlich angezeigt werden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist am Tage der Entdeckung. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Käufer unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich KENGTECH anzuzeigen. Die verstehenden Bestimmungen gelten nicht für Nichtkaufleute. Transportschäden sind bei Anlieferung im Frachtbrief zu vermerken und vom Frachtführer durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Der Empfänger muss dem Frachtführer für den Transportschaden unverzüglich schriftlich haftbar machen.
8.3 Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer nur Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Führt die Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel, ist der Käufer zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder wenn der Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Der Käufer ist verpflichtet, als mangelhaft gerügte Waren KENGTECH zur Überprüfung zur Verfügung zu  stellen. Gibt der Käufer KENGTECH keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Mangelansprüche.
8.4 Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich entsprechend Nr. 8.1 von KENGTECH bestätigt worden sind.
Die vorstehenden Bestimmungen (NR. 8.3 und 8.4) enthalten abschließend die Gewährleistung für Waren von KENGTECH. Insbesondere kann der Käufer wegen Mangelhaftigkeit der Waren Schadensersatz (gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es vertraglich, quasi vertraglich oder außervertraglich) nur verlangen, wenn KENGTECH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder KENGTECH aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch nimmt. Die Haftung für etwaige zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. 
Die Haftung von KENGTECH für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und für KENGTECH nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Für ein fahrlässiges Verhalten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet KENGTECH im obigen Umfang nur, soweit KENGTECH eine Haftpflicht verletzt hat.
8.5 Für von KENGTECH gelieferte Geräte, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden, gewährt KENGTECH eine Garantie für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem auf der Rechnung vermerkten Lieferdatum. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Monitore, hier gilt eine Garantiezeit von 6 Monaten sowie andere Produkte für die marktüblich vereinbarte Garantiezeiten gelten. Die Garantie erstreckt sich auf innerhalb der Garantiezeit auftretenden Gerätemängel, die KENGTECH unverzüglich wahlweise durch Instandsetzung oder Ersatz defekter Teile beseitigt. Die Kosten für den Transport fehlerhafter oder reparierter Geräte können dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von KENGTECH über, KENGTECH hat das Recht, die Mangelbeseitigung dreimal zu versuchen. Über Ort, Art und Umfang der durchzuführenden Garantieleistungen entscheidet der Kundendienst von KENGTECH oder seine, mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Vertragspartner je nach Lage des Einzelfalles. Bei einer Reparatur oder einem Austausch eines fehlerhaften Teiles eines Gerätes wird eine neue Garantiefrist nur für das reparierte oder ausgetauschte Teil nach Maßgabe der vorstehenden Garantiebedingungen gewährt. Von vorstehender Garantiezusage sind natürlicher Verschleiß durch den Gebrauch der Geräte, insbesondere an Teilen wie Farbbändern, Gummiwalzen, Schreib- und Laserkopf ausgeschlossen. Gleiches gilt für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch und unsachgemäße Bedienung. Für die Verwendung falschen Zubehörs sowie für Transportschäden für von KENGTECH gebraucht gelieferte Maschinen gilt vorstehende Garantiezusage nicht. KENGTECH übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Software und/oder Daten, die auf Speichersystemen der von KENGTECH bereits ausgelieferten Geräten vorhanden sind. Ebenso ist eine Haftung für Schäden an fremden, von KENGTECH nicht gelieferten Peripheriegeräten ausgeschlossen.
8.6 Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen KENGTECH stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.7 Zahlt der Kunde im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs unter Angabe seiner Kreditkartennummer, übernimmt KENGTECH keine Gewähr dafür, dass Unbefugte von diesen Daten keine Kenntnis erlangen können. Ab Eingang der Daten bei KENGTECH gelten die normalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen anderer Regelungen getroffen worden sind, ist die vertragliche und gesetzliche Haftung von KENGTECH (z. B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei oder vor Vertragsabschluss, Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden und Ansprüchen wegen Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Nebenplichten, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, usw.) auf alle Fälle beschränkt, in denen KENGTECH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht (im Sinne des § 9, Abs. 2, Satz 2 AGB-Gesetzes) verletzt worden ist. Der Haftungsausschluss gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von KENGTECH.
Von der vorstehenden Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschaden oder Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.2 Im kaufmännischen Verkehr ist die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von KENGTECH beschränkt. KENGTECH gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über die Höhe und den Umfang der Versicherungspolice.
9.3 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Lieferverhältnis behält KENGTECH das Eigentum an der Lieferung vor. KENGTECH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärung geltend zu machen.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Beider Verbindung oder Vermischung mit Material, welches KENGTECH nicht gehört, erwirbt KENGTECH stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für KENGTECH. Erwirbt KENGTECH bei Verbindung mehrerer Sachen kein Eigentum, überträgt der Käufer bereits jetzt KENGTECH den entsprechenden Miteigentumsanteil.
10.3 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung und Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Bearbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum von KENGTECH stehenden Lieferung, ist unverzüglich KENGTECH anzuzeigen. Der Käufer haftet KENGTECH für Interventionskosten. Der Käufer tritt KENGTECH schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab.  KENGTECH nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass die Lieferung vom Käufer zusammen mit anderen KENGTECH nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.
10.4 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Die Einzugsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt bzw. begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen oder bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, eines Wechselprozesses oder eine erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesonderte von KENGTECH anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen von KENGTECH hat der Käufer unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung einzureichen. Sofern der Wert von KENGTECH gegebenen Sicherung deren Gesamtforderung um 25 Prozent übersteigt, verpflichtet sich KENGTECH auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe vollständig bezahlter Lieferungen nach Wahl von KENGTECH.
10.5 Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht gegenüber KENGTECH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist KENGTECH berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Käufer abzuholen. Der Käufer hat kein Recht zu Besitz. KENGTECH ist berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung des Käufers an KENGTECH mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Darin liegt, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.
10.6 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für KENGTECH unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu sichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an KENGTECH in Höhe des Faktorenwertes der Ware ab. KENGTECH nimmt die Abtretung an.
10.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt nachdem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer KENGTECH hierüber unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen von KENGTECH eine gleichwertige Sicherheit zu stellen. Kommt er diesem Verlangen nichtnach, kann KENGTECH ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofort die Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen. Diese sind damit fällig.

11. Exportbeschränkungen

11.1 Der Käufer bzw. Abnehmer muss sich der Tatsache bewusst sein, dass der größte Teil der von KENGTECH gelieferten Produkte den Exportbeschränkungen der anwendbaren deutschen Außenwirtschaftsbestimmungen unterliegt. Der Export derartiger Produkte ist deshalb in Länder, die derartigen Beschränkungen unterliegen, entweder ganz verboten oder nur mit besonderen behördlichen Genehmigungen erlaubt.
11.2 Der Käufer/Abnehmer verpflichtet sich deshalb, sich an diese Exportbestimmungen zu halten und sorgsam alle notwendigen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen für jeden Fall eines derartigen Exportes einzuholen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist Erkelenz.
12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und für alle Streitigkeiten die im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess auftreten, ist ausschließlich Erkelenz. KENGTECH ist berechtigt, auch am Wohnort oder dem Sitz oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
12.3 Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss vereinheitlichten Rechts.
12.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungendieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Kontakt

KENGTECH GmbH

Neumühle 29
41812 Erkelenz
Deutschland

Telefon: +49 (0) 2431 - 97 28 77
Telefax: +49 (0) 2431 - 78 59 15
Mail: info@kengtech-group.de
Web: www.kengtech-group.de

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